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 Christenverfolgung weltweit
nora Offline




Beiträge: 571

06.12.2006 04:30
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UNO) vom 10. Dezember 1948 Antworten

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UNO)

vom 10. Dezember 1948



Artikel 1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten gebo­ren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen be­gabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begeg­nen.



Artikel 2. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die in die­ser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne ir­gendeine Unterschei­dung etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Religion, po­liti­scher oder sonsti­ger Überzeugung, na­tionaler oder sozi­aler Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonsti­gen Umständen.

(2) Weiter darf keine Unterscheidung ge­macht werden auf­grund der po­li­ti­schen, recht­lichen oder in­ternationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht dar­auf, ob es unabhängig ist, keine Selbstregierung besitzt oder ir­gendeiner an­deren Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.



Artikel 3. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.



Artikel 4. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehal­ten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen ver­bo­ten.



Artikel 5. Niemand darf der Folter oder grausamer, un­menschli­cher oder erniedrigen­der Behandlung oder Strafe un­terworfen wer­den.



Artikel 6. Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.



Artikel 7. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unter­schiedliche Behandlung, welche die vor­lie­gende Erklärung verlet­zen Würde, und gegen jede Aufreizung zu ei­ner derar­tigen unterschiedli­chen Behandlung.



Artikel 8. Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen in­ner­staatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehen­den Grundrechte verlet­zen.



Artikel 9. Niemand darf willkürlich festge­nommen, in Haft gehal­ten oder des Landes ver­wie­sen werden.



Artikel 10. Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entspre­chendes öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und un­parteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über ir­gend­eine gegen ihn erhobene Beschuldigung zu ent­schei­den hat.



Artikel 11. (1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung be­schuldigt wird, ist so lange als un­schuldig anzu­se­hen, bis seine Schuld in ei­nem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet wa­ren, gemäß dem Gesetz nachge­wiesen ist.

(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung ver­urteilt wer­den, die im Zeitpunkt, da sie er­folgte, aufgrund des na­tio­na­len oder internatio­na­len Rechts nicht straf­bar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, wel­che im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung an­wendbar war.



Artikel 12. Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf aus­gesetzt wer­den. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtli­chen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.



Artikel 13. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes in­nerhalb ei­nes Staates.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu ver­lassen sowie in sein Land zurückzukehren.



Artikel 14. (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu su­chen und zu genießen.

(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung we­gen nichtpoli­ti­scher Verbrechen oder wegen Handlungen, die ge­gen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch ge­nommen werden.



Artikel 15. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.

(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzo­gen noch ihm das Recht ver­sagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.



Artikel 16. (1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu grünten. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei de­ren Auflösung gleiche Rechte.

(2) Die Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen wer­den.

(3) Die Familie ist die natürliche und grund­le­gende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.



Artikel 17. (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.

(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt wer­den.



Artikel 18. Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit an­deren, in der …Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu be­kunden.



Artikel 19. Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; die­ses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen un­angefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbrei­ten.



Artikel 20. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlung und Vereinigungsfreiheit zu friedli­chen Zwecken.

(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.



Artikel 21. (1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenhei­ten sei­nes Landes un­mittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzuneh­men.

(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; die­ser Wille muss durch pe­ri­odische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und glei­chen Wahlrecht bei ge­heimer Stimmabgabe oder in einem gleich­wertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kom­men.



Artikel 22. Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf so­ziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel je­des Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unent­behrlichen wirtschaft­li­chen, so­zia­len und kul­turellen Rechte zu gelangen.



Artikel 23. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf ange­mes­sene und befriedigende Arbeitsbedingungen so­wie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

(2) Alle Menschen haben ohne jede unter­schied­liche Behandlung das Recht auf glei­chen Lohn für gleiche Arbeit.

(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf ange­mes­sene und be­friedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.

(4)Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigun­gen zu bil­den und solchen beizu­tre­ten.



Artikel 24. Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf peri­odisch bezahlten Urlaub.



Artikel 25. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der so­zia­len Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von an­der­weiti­gem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unver­schuldete Umstände.

(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf beson­dere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheli­che und uneheliche, genießen den gleichen sozia­len Schutz.



Artikel 26. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen un­entgelt­lich sein. Der Elementarunterricht ist obligato­risch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll all­ge­mein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen­stehen.

(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschli­chen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen ras­sischen oder religiösen Gruppen fordern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhal­tung des Friedens begünstigen.

(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ih­ren Kindern zu­teil wer­denden Bildung zu bestimmen.



Artikel 27. (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturel­len Leben der Gemeinschaft frei teil­zuneh­men, sich der Künste zu erfreuen und am wis­sen­schaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der morali­schen und materiel­len Interessen, die sich aus jeder wissen­schaftli­chen, lite­rari­schen oder künstlerischen Produktion er­ge­ben, de­ren Urheber er ist.



Artikel 28. Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und in­ternationale Ordnung, in wel­cher die in der vorliegenden Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten voll verwirk­licht werden können.



Artikel 29. (1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung sei­ner Persönlichkeit möglich ist.

(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unter­wor­fen, die das Gesetz ausdrücklich zu dem Zweck vor­sieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der an­deren zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allge­meinen Wohlfahrt in einer demokra­tischen Gesellschaft zu genügen.

(3)Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt wer­den.



Artikel 30. Keine Bestimmung der vorlie­genden Erklärung darf so aus­gelegt werden, dass sich dar­aus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person ir­gendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, wel­che auf die Vernichtung der in die­ser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.



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~nora~
"Ich singe dir mit Herz und Mund,
Herr, meines Herzens Lust;
ich sing und mach auf Erden kund,
was mir von dir bewußt
(..)" v. Paul Gerhardt
Galater 5,1: "Für die Freiheit hat uns Christus befreit; so stehet nun fest und lasset euch nicht wieder in ein Joch der Knechtschaft spannen!"
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